Statuten des Regionalverbandes Bodensee/Rhein
NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1: Name
Die dem Schweizerischen Segelverband (nachfolgend Swiss Sailing genannt) angehörenden Vereine an Bodensee und Rhein sind unter den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB, den vorliegenden Statuten und denjenigen des Swiss Sailing zum Regionalverband Bodensee/Rhein (RV6) zusammengeschlossen.
Art. 2: Sitz
Der Sitz des RV6 befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 3: Zweck, Aufgaben
Der RV6 unterstützt Swiss Sailing bei der Umsetzung dessen in den Statuten genannten Zweckes und dessen Aufgaben in der Region Bodensee/Rhein. Daneben vertritt der RV6 die Interessen der schweizerischen Segler im Inter-nationalen Bodensee-Segler-Verband (BSVb) und in der Region Bodensee/Rhein.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 4: Mitglieder
Mitglieder des RV6 sind die bei Swiss Sailing angeschlossenen und in der dem RV6 zugewiesenen Region domizilierten Segelsportvereine sowie, auf Antrag, die Segelsportvereine im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 5: Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Nachweis der Mitgliedschaft bei Swiss Sailing. Segelsportvereine im Fürstentum Lichtenstein werden auf deren Antrag durch den Vorstand des RV6 aufgenommen.
Art. 6: Jahresbeiträge
Die Mitglieder des RV6 bezahlen den von der Generalversammlung des RV6 festgelegten Jahresbeitrag in der maximalen Höhe von Fr. 10.00 pro stimm-berechtigtes Mitglied eines jeden Vereins.
ORGANE
Art. 7: Organe
Die Organe des RV6 sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle.
Art. 8: Generalversammlung
Die Generalversammlung, bestehend aus den Präsidenten oder den Stellver-tretern der dem RV6 angeschlossenen Vereine, tritt zusammen:
- als ordentliche GV im letzten Quartal jeden Jahres
- als ausserordentliche GV auf Beschluss des Vorstandes oder auf Be-gehren eines Fünftels der Mitglieds-Vereine, verbunden mit einem ent-sprechenden Sachbegehren.
Jeder Verein hat an der GV eine Stimme.
Zu jeder GV muss mit einer Frist von drei Wochen unter Beilage der Traktan-den schriftlich eingeladen werden. An der GV zu behandelnde Anträge ein-zelner Mitglieds-Vereine müssen dem Präsidenten des RV6 mindestens fünf Wochen vor der nächsten GV eingereicht werden.
Art. 9: Vorstand
Der Vorstand besteht inklusive des Präsidenten aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der GV mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Der Präsident wird von der GV gesondert gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Ämter eines Kassiers und Aktuars müssen besetzt sein. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Vorstand bestimmt seine Delegierten bei Swiss Sailing und beim BSVb, deren Amtsdauer sich nach den jeweiligen Verbandsvorschriften richtet.
Der Präsident und der Kassier sind je einzeln unterschriftsberechtigt.
Der Vorstand kann ein Geschäftsreglement erstellen, welches durch die GV genehmigt werden muss.
Art. 10: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der GV für zwei Jahre gewählten Revisoren. Jedes Jahr wird ein Revisor neu gewählt. Die Jahresrechnung ist durch einen Revisor zu prüfen.
FINANZIELLES
Art. 11: Mittel
Der RV6 finanziert sich durch:
- Zuwendungen des Landesverbandes, Swiss Sailing
- Beiträge der Mitglieds-Vereine
- Spenden, Unterstützungsbeiträge und Ähnliches.
ALLGEMEINES
Art. 12: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr endet jeweils am 30. September.
Art. 13: Statuten
Soweit diese Statuten allfällig offene Punkte nicht regeln, gelten wort- und sinngemäss die Statuten von Swiss Sailing und subsidiär die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 14: Inkrafttreten
Die Statuten treten durch Annahme anlässlich der GV vom 24. Oktober 2003 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Statuten des RV6.
Berg, 22. Oktober 2003
